Jugendschutz:
Infos für nicht volljährige Kneipen- Konzert- und Party- Besucher ab 16 Jahren und deren Erziehungsberechtigten.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes besteht die Möglichkeit seitens der Eltern ausdrücklich einen Erziehungsbeauftragten für das Kind zu benennen. In Begleitung dieses Erziehungsbeauftragten können jugendliche Personen zwischen 16 und 18 Jahren das Bürgerzentrum Schuhfabrik auch nach 24:00 Uhr besuchen. Beim Erteilen des Erziehungsauftrages durch eine sorgeberechtigte Person (meistens ein Elternteil) muß gewährleistet sein:

1. Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
2. Die Person muss reif genug sein, dem Jugendlichen in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.
3. Beim abendlichen Besuch im Bürgerzentrum Schuhfabrik muss die Heimfahrt des Jugendlichen gewährleistet sein.
4. Es muß sichergestellt sein, dass die erziehungsbeauftragte Person während der Begleitung des Jugendlichen nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln steht.

Die Eltern tragen weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Regelungen, wenn ein Erziehungsbeauftragter benannt wird. Für die sorgeberechtigten Personen (Eltern) haben wir folgendes PDF-Formular zum Download vorbereitet:

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterErziehungsbeauftragung.pdf

[Achtung: Wer Unterschriften fälscht, kann nach dem Strafgesetzbuch wegen Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden!]


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