Formulare
Jugendschutz
Laut dem Jugendschutzgesetz §4 und §5, gelten genaue Regeln für den Besuch im Bürgerzentrum Schuhfabrik. Laut §4 Absatz 1: “Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.”. Bei Veranstaltungen oder Konzerten gelten bei uns in der Regel laut §5, dass Kinder unter 16 Jahren unsere Kulturveranstaltungen bis spätestens 24 Uhr besuchen können.
Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren kann eine volljährige Person durch die Eltern zum Erziehungsbeauftragten ernannt werden, welches den Besuch auch nach 24 Uhr erlaubt.
Das Formular für die Weitergabe der Erziehungspflicht findet ihr hier!